Unterhaltspflicht gegenüber dem Partner: In guten wie in schlechten Zeiten – Teil 3

Im heutigen Artikel liegt der Schwerpunkt auf Unterhalt gegenüber (Ex-)Partnern. Die gute Nachricht zu erst: Immer mehr Paare heiraten und immer weniger Paare lassen sich scheiden. Aber es kann auch in einer intakten Beziehung zu finanziellen Schwierigkeiten  kommen. Im heutigen Artikel gehe ich unter anderem auf die Fragen ein: Was bleibt mir zum Leben, wenn mein Partner ein Pflegefall wird? Wie lange muss ich für meinen Ex-Partner Unterhalt zahlen?

Verpflichtung von (Ehe-)Paaren

Wie Paare ihre Finanzen regeln, ist in der Praxis letztlich jedem Paar selbst überlassen, mein Freund und ich setzen z.B. auf Einzel- und Gemeinschaftskonto. In der Theorie gibt es dafür aber auch Gesetze:

Laut BGB §1360 müssen beide Ehepartner durch Arbeit und Vermögen zum Unterhalt beitragen. Sofern sich beide Partner da einig sind, kann dies auch durch Führen des Haushalts erfolgen. Der andere muss dabei für „persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten“ aufkommen, z.B. Hobbys, Friseurbesuche, Zahnbehandlungen oder Weiterbildungen. Unterhalt muss im Voraus zur Verfügung gestellt werden, z. B. für Einkäufe. Für Rechtsstreite muss man dem Partner Geld zumindest leihen, wenn genügend Geld da ist. Sollte ein Partner wesentlich mehr zum Unterhalt beitragen (Urlaube zahlen, Möbel etc.), wird im Zweifelsfall von einer Schenkung ausgegangen, sodass nachträglich kein Ausgleich nachgefordert werden kann. Sofern es die finanzielle Situation zulässt, steht dem nicht arbeitenden Ehepartner ein Taschengeld von mindestens 5% des Netto-Einkommens zur freien Verwendung zu. Dies kann theoretisch auch für Pfändungen und Unterhaltszahlungen herangezogen werden.

Bei der Beantragung von Sozialleistungen wird das Einkommen des Partners berücksichtigt. Dies gilt sowohl für Eheleute, aber auch für unverheiratete Paare einer Bedarfsgemeinschaft, die im selben Haushalt wohnen (sich das Schlafzimmer teilen).

Wenn der Partner zu viel verdient enthält der Betroffene weder Hartz 4, noch Wohngeld.

Auch Vermögen des Partners wird bei Hartz 4 berücksichtigt.

Man kann sich (auch ohne Scheidung) für ein „Rentensplitting“ nach 120a SGB VI entscheiden. Wenn beide Partner zustimmen oder wenn ein Partner stirbt, kann man Rentenpunkte, die während der Ehe erworben wurde, jeweils hälftig auf beide Personen aufteilen. Dies hat z.B. Vorteile, wenn dadurch derjenige, der früher in Rente geht, dadurch mehr Rentenpunkte auf dem Konto hat. Wer dies nach dem Tod des Ehegatten veranlasst, bekommt dadurch aber keine Witwenrente mehr.

Der Partner wird zum Pflegefall

Das wünscht man keinem – dennoch kann es passieren, dass ein Partner pflegebedürftig wird oder gar in ein Heim muss. Was bleibt dem verbleibendem Partner zum Leben? Für den Pflegebedürftigen können diverse finanzielle Unterstützungen beantragt werden. In vielen Fällen wird das Geld jedoch nicht reichen, sodass Angehörige die restlichen Kosten tragen müssen. Zuerst wird das Vermögen und das Einkommen (z.B. Rente) des Betroffenen eingesetzt, dann wird der Partner zur Kasse gebeten, dann die Kinder. Auch hier gilt wieder:

Auch unverheiratete Lebensgefährten werden zur Kasse gebeten.

Damit man als unverheirateter Partner für den Unterhalt nicht aufkommen muss, muss man sich im Extremfall trennen (eine eigene Wohnung beziehen). Ehepartner müssen ihr Vermögen und ihr Einkommen zum Unterhalt verwenden.

Es muss im Einzelfall entschieden werden, wie viel Geld dem verbleibenden Ehepartner bleibt. In einem Gerichtsurteil wurden 1.000€ monatlich für eine Ehefrau als angemessen erachtet. Ehepartner sind nicht verpflichtet, ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zu verkaufen, wenn sie selbst darin wohnen und dürfen einen Notgroschen haben für Reparaturen. Wenn das Geld nicht reicht, können Sozialleistungen beantragt werden.

Sozialleistungen der letzten 10 Jahre können von den Erben zurückgefordert werden.

Stirbt der Pflegebedürftige, müssen die Hinterbliebenen mit dem Nachlass (wenn ein Haus z.B. vorher als Schonvermögen galt) die entstandenen Kosten des Sozialamts ersetzen. Das Sozialamt lässt die offenen Forderungen z.B. ins Grundbuch eintragen. Es gibt jedoch Ausnahmen für Verwandte bei geringem Wert des Nachlasses oder bei besonderer Härte.

Schenkungen des Unterhaltsberechtigten an andere werden vom Sozialamt zurückgefordert.

Schenkungen, die weniger als 10 Jahre ab Eintritt der Bedürftigkeit zurückliegen, können bereits zu Lebzeiten des Hilfsbedürftigen vom Sozialamt  zurückgefordert werden (Grundstück, Elternhaus). Geldgeschenke sind nach 3 Jahren verjährt.

Der Beschenkte muss nicht alles auf einen Schlag zurückgeben, wenn der Geschenkwert höher ist als die Forderung vom Sozialamt. Der Beschenkte kann stattdessen die Forderungen des Amts begleichen bzw. monatlich Unterhalt zahlen. Schenkungen können nicht immer zurückgefordert werden, wenn es sich um kleinere Geschenke aufgrund von „Sittlichkeit/Anstand“ handelt, z.B. Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Oder wenn das Geld bereits „verlebt“ wurde und eine Kreditaufnahme dem Beschenkten nicht zumutbar ist, weil er sonst den Unterhalt der eigenen Familie nicht sicherstellen kann. Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits absehbar war, dass der Schenkende das Geld selbst braucht. Es wird von „Böswilligkeit“ gesprochen, wenn man absichtlich alles verschenkt, um Sozialleistungen auszunutzen.

Selbst wenn die 10 Jahre abgelaufen sind, kann es bei der Schenkung von Immobilien zu Problemen kommen.

Wurde dem Schenkenden ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen, so darf seine Wohnung nicht eigenmächtig weiter vermietet werden. Hat z.B. eine Witwe ihrem Sohn ein Haus übertragen, das sie weiterhin selbst bewohnt, dann darf es nicht einfach weitervermietet werden, nur weil sie in Pflegeheim ist. Nur wenn ausgeschlossen ist, dass die Mutter auch mit fremder Hilfe nicht mehr zuhause gepflegt werden kann. Die Mieteinnahmen stehen dann aber dem Sozialamt zu, nicht dem Sohn. Im Zweifelsfall dürfte er das Haus aber unentgeltlich selbst beziehen.

Man sollte sich bei Schenkungen stets Gedanken machen, ob der Schuss nicht nach hinten losgehen kann. Um Angehörige zu entlasten, ist eine ausreichende Altersvorsorge bzw. eine Versicherung notwendig, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit abdeckt.

Bei Pflegefällen kann schnell eine Versorgungslücke von über 1000€ monatlich entstehen.

Der Beitrag einer Pflegezusatzversicherung ist für junge Leute noch überschaubar (20-30 Euro im Monat), für Rentner wesentlich teurer (rund 200€). Je nach Vorerkrankung wird man bei den meisten Versicherern nicht mehr akzeptiert.

Trennung & Scheidung

Unterhaltspflicht besteht auch, wenn man als Ehepaar getrennt lebt oder sich hat scheiden lassen. In meiner Artikelreihe über die Ehe habe ich über das Thema Trennung & Scheidung geschrieben. Die aus meiner Sicht wichtigste Info ist: Stehen beide Partner zum Zeitpunkt der Scheidung auf eigenen Beinen und haben keinen Unterhaltsanspruch gegeneinander, so kann auch keiner von beiden nachträglich Unterhalt (bei Jobverlust oder Krankheit) fordern.

Bezieht jemand Unterhalt und kann dauerhaft nicht für sich selbst sorgen, muss der Ex meistens auch dauerhaft Unterhalt zahlen.

Besteht hingegen zum Zeitpunkt der Scheidung eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder ist diese absehbar, besteht durchgehend Anspruch auf Unterhalt, selbst wenn der Unterhaltsanspruch erst Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird. Selbst Fremdgehen oder Drogenabhängigkeit verwirken nicht zwangsläufig den Unterhaltsanspruch.

Immerhin können Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden, sofern der Erhaltende die als Einnahmen versteuert. Wer Unterhalt verlangt, unterliegt der Erwerbsobliegenheit und muss sich nachweislich um Arbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, sonst wird diesem ein fiktives Einkommen unterstellt. Ebenso muss er eigenes Vermögen für den Unterhalt einsetzen. Nachehelicher Unterhalt kann je nach Umständen auf wenige Jahre begrenzt werden. Der Selbstbehalt des Zahlenden liegt derzeit bei 1.200€ im Monat (480€ Wohnkosten berücksichtigt).

Durch eine neue, länger anhaltende feste Partnerschaft verfallen Unterhaltansprüche des Berechtigten für die Zeit. Heiratet der Unterhaltsberechtigte erneut, verfallen jegliche Ansprüche dauerhaft. Beginnt hingegen der Unterhaltszahlende eine neue feste Partnerschaft, muss er durch die Kostenersparnis ggf. sogar mehr Unterhalt zahlen. Rechnerisch wird dabei das Einkommen zugrunde gelegt, was er in Steuerklasse 1 hätte.

Sollte der Unterhaltszahlende sterben, haften Erben (BGB §1586b) für den Unterhalt mit dem Nachlass.

In der Höhe des Pflichtteils, der dem Ex-Partner ohne Scheidung zugestanden hätte.

Zwischenfazit

Ich bin mal wieder zwiegespalten über die Ehe – ziemlich viele Verpflichtungen, die auch im Falle einer Scheidung über Jahrzehnte weiter gehen können. Für den kranken Partner aufzukommen, klingt legitim. Angehörige haben so ein berechtigtes Interesse, dass Familienangehörige dem Staat nicht zur Last fallen. Der Staat kann nicht für alle aufkommen, denn das Geld für den teuren Unterhalt oder eine teure Pflege muss auch irgendwo her kommen. Sonst würde jeder Sozialleistungen ausnutzen.

Die Selbstbehalte sind jedoch relativ niedrig. Wenn man es trotzdem schafft, etwas davon zu sparen, muss das Ersparte, was über das Schonvermögen hinaus geht, wiederum für den Unterhalt des Ehepartners eingesetzt werden. Am Ende hat man also 2 Personen, die in Altersarmut enden, während Unverheiratete da mehr Möglichkeiten haben.

Das Leben ohne Trauschein erscheint mir nach diesem Beitrag logischer.

Man zahlt im Todesfall zwar 30% Erbschaftssteuer, aber das ist ein kalkulierbares Risiko. Witwenrente erhält man unverheiratet zwar nicht, aber bringt auch nicht unbedingt was: Wenn man jung verstirbt oder selbstständig war, hat man kaum Rentenansprüche gesammelt, sodass auch die Hinterbliebenenrente entsprechend klein ausfällt. Zusätzliche Einkünfte werden auf die Witwenrente angerechnet.

Die wichtigste Absicherung für ein Paar ist somit, dass beide arbeiten und sich selbst versorgen können.

Ein Leben lang für eine Person auch in „schlechten Zeiten“ aufzukommen, kann im finanziellen Desaster enden. Wenn man trotzdem heiraten möchte, sollte man sich über Versicherungen oder entsprechendes Vermögen für solche Fälle ausreichend absichern. Wenn man das nicht macht, wälzt man automatisch die Verpflichtung auf den Partner und die Kinder ab. Der Staat kommt erst als allerletztes für euch auf.

Ich habe deswegen eine BUV- und eine Unfallversicherung, um meinem Freund zu entlasten. Fürs Alter habe ich keine ausreichende Absicherung, aber bis dahin gibt es hoffentlich aktive Sterbehilfe.

Wie sichert ihr eure Angehörigen ab, falls ihr mal ein Pflegefall werdet?

9 Gedanken zu „Unterhaltspflicht gegenüber dem Partner: In guten wie in schlechten Zeiten – Teil 3

  1. Hallo Jenny,

    das sind echt krass viele Verpflichtungen, die man durch eine Ehe so eingeht! Ich glaube, die wenigsten machen sich vor so einem Fall überhaupt Gedanken darüber (mich eingeschlossen).

    Den Fall finde ich auch krass: „Selbst Fremdgehen […] verwirk[t] nicht zwangsläufig den Unterhaltsanspruch.“ Da wird man von dem Partner eventuell verarscht und muss dennoch für ihn zahlen. Das halte ich bei meiner Freundin zwar für unwahrscheinlich, aber finde es unfair, dass man sowas überhaupt gesetzlich erzwingt.

    Ich habe nur eine BU-Versicherung. Die finde ich zwar recht teuer, aber wenn ich mir deinen Beitrag so durch den Kopf gehen lasse, dann bin ich schon ganz froh eine zu haben.

    Beste Grüße
    Nico

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    • Beim Fremdgehen ist es so, dass Kinder da den Unterschied machen. Kinderlos geht das eher, vor allem wenn der Partner einen Warmwechsel macht und dich für jemand anderes erlässt. Wenn aber Kinder zu versorgen sind, muss die Betreuung gewährleistet sein und dann wäre eine Mutter selten zuzumuten, dass sie Vollzeit arbeitet.

      Mich hat am meisten schockiert, dass ich im Pflegefall meines Ehemanns auch mit meinem Vermögen haften muss. Bei 500€ jeden Monat würde ich das vielleicht noch hinbekommen, aber wenn es in die 1.000ende jeden Monat geht, da reicht einfach das Gehalt nicht. Mein Freund hat noch keine BU, ich muss da noch ein wenig Überzeugungsarbeit leisten.

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      • BU würde ich , abhängig vom Job, auf jeden fall abschliessen. Handwerker , etc haben da naturgemäß ein viel höheres Risiko als zB Ärzte oder andere aber trotzdem. Burnout lässt grüßen…
        Auf der anderen Seite hat ein Bekannter (Maler) letztens eine Allergie entwickelt – zack, das wars mit dem Job. Ohne BU stehst Du erstmal richtig blöd da…

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  2. Hallo Jenny,

    vielen Dank für diesen Beitrag. Gerade der erste Teil macht deutlich, wie wichtig meiner Meinung nach in einer Beziehung ist, dass beide Partner ihr eigenes Geld verdienen. Natürlich kann man das individuell so aushandeln, wie beide es für richtig halten. Aber die Vorstellung „Taschengeld“ zu erhalten oder zu geben, sowie „Geld zu leihen“, damit man seine Rechte durchsetzen kann, finde ich als erwachsener Mensch irgendwie befremdlich. Eigenes Geld und Einkommen ist für ein selbstbestimmtes Leben essentiell, finde ich.

    Abgesehen davon: Wie sollte in heutigen Zeiten in unserer „Steuerwüste“ Deutschland zB eine vierköpfige Familie mit einem Alleinverdiener noch über die Runden kommen? Der Alleinverdienerhaushalt, stirbt vermutlich langsam aus… 😉

    Dass man auch für einen nichtangeheirateten Partner, der zum Pflegefall wird, aufkommen muss, wäre mir aber komplett neu. Wo hast Du diese Information gefunden?

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  3. Pingback: In den Töpfen der Anderen #54 » Finanzküche

  4. Hallo Jenny,

    vielen Dank für Deinen informativen und bodenständigen Blog – verfolge ihn ( und auch Deine Kommentare außerhalb) seit Monaten. Ich kenne persönlich leider nicht viele Frauen die sich rund um die Finanzthemen schlau machen….super also diese Blogs.
    Meine Frage wäre, was hältst Du von einer Pflegeversicherung? – ich stelle mir vor, dass man mit seinem angesparten Vermögen viel lockerer umgehen kann wenn man weiß, man ist im Pflegefall abgesichert und muss dafür kein Geld zurückbehalten. Und eben, man gerät nicht in Gefahr Angehörige finanziell zu belasten.
    Ich bin ansonsten sehr zurückhaltend mit Versicherungen, hatte nie eine BU.

    LG Marthe

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    • Huhu Marthe, danke für das Lob! Ich bin noch unentschlossen zum Thema Pflegeversicherung. Ich selbst werde eine Patientenverfügung aufsetzen, weil ich keine lebenserhaltenen Maßnahmen im Pflegefall möchte. Zusätzlich rechne ich damit, dass es bald aktive Sterbehilfe gibt. Ich hoffe also, dass sich zumindest die altersbedingte Pflege nicht über mehrere Jahre ziehen wird. Zusätzlich habe ich kein Problem mit Kapitalverzehr. Sollte ich das große Glück haben alt zu werden, werde ich hoffentlich genug angespart haben. Für die Zeit vor dem Alter von 60 habe ich eine BUV (1700€ Leistung im Monat). Zusätzlich kann man vieles über ambulante Pflege zu Beginn absichern. Im nächsten Beitrag will ich mehr auf Statistiken eingehen. Realistisch gesehen kann ein Pflegeheim schnell 100.000€ verschlingen, aber geschätzt nicht immens mehr, weil viele vorher sterben.

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      • Danke Jenny für Deine ausführliche Antwort – interessant Deine Einschätzung und Vorgehensweise….ich werde meine persönliche Entscheidung noch reifen lassen. Es ist auf jeden Fall hilfreich verschiedene Meinungen und Sichtweisen mitzubekommen!

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